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https://www.wt-reiter.at/

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Volontäre, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht


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Volontäre, Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Juni 2006

:: Begriffsbestimmungen

  • Volontäre sind Personen, die zum Ausbildungszweck kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie erhalten nur ein geringfügiges Taschengeld.
  • Ferialpraktikanten sind Schüler / Studenten, die ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren, welches aber nicht auf die Ferien beschränkt sein muss. Kriterien sind u.a.: Vorgeschriebene Dauer, Art der Tätigkeit und Nachweispflicht.
  • Ferialarbeitnehmer auch als "unechte" Ferialpraktikanten bezeichnet, unterscheiden sich von den "echten" dadurch, dass sie kein Pflichtpraktikum absolvieren.

:: Sozialversicherung

  • Volontäre sind direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anzumelden.
  • Echte Ferialpraktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Es entfällt auch die Anmeldung zur Unfallversicherung, weil sie ohnehin gem. § 8 Abs. 1 3 lit. h und i ASVG unfallteilversichert sind.
  • Ausnahmsweise besteht aber Pflichtversicherung für:
    • Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe, weil dort der Kollektivvertrag die Entlohnung auch für Ferialpraktikanten regelt. (Beitragsgruppe A1 oder D1) und
    • bei Entgeltsanspruch (auch Taschengeld) von echten Ferialpraktikanten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16 p.m.) überschritten wird.
  • Ferialarbeitnehmer gelten als normale Dienstnehmer, sie sind zur Unfallversicherung und bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Vollversicherung anzumelden.
  • Ausländische Ferialpraktikanten: Jene aus EU-Mitgliedsstaaten sind inländischen gleichgestellt, andere als Dienstnehmer voll pflichtversichert.
  • Freie Dienstverhältnisse können von Ferialpraktikanten nicht ausgeübt werden.

:: Steuerrecht

Laut Rz 976 LStR 2002 stehen Ferialpraktikanten in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Die für kurze Beschäftigungszeiten einbehaltene Lohnsteuer kann aber im Wege der Jahres-Arbeitnehmerveranlagung (L 1) vom Finanzamt zurückgeholt und u.U. sogar eine Negativsteuer erstattet werden. Gem. § 84 Abs. 1 Z 3a EStG sind die ausbezahlten Bezüge (auch als Taschengeld) mittels L 16 (Lohnzettel) bei Beendigung des Praktikums bis Ende des Folgemonats an das Finanzamt zu melden.
Für ausländische Ferialpraktikanten besteht gem. § 3 Z 12 EStG eine Lohnsteuerbefreiung, wenn die Tätigkeit nicht länger als 6 Monate dauert und das Ausland Gegenseitigkeit gewährt. Neben dieser innerstaatlichen Regelung kann im Einzelfall eine Sonderregelung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung gelangen.

:: Lohn-Nebenabgaben

  • Die Ferialpraktikantenentlohnung - auch jene für ausländische Personen - ist in die Bemessungsgrundlage von DB/DZ und KommSt miteinzubeziehen.
  • Die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages (U-Bahnsteuer in Wien) hängt davon ab, ob die Person mehr als 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist.

:: Schlussfolgerungen

Grundsätzlich gelten geringfügig Beschäftigte als Dienstnehmer, die zur Unfallversicherung anzumelden sind. Übersteigt die Entlohnung bei Beschäftigung mehrerer solcher Personen insgesamt die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 499,74) ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % der Bemessungsgrundlage an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.
Echte Ferialpraktikanten sind von dieser Regelung ausgenommen, es sei denn es handelt sich um welche im Hotel- und Gastgewerbe.
Infolge Zweckbindung der pauschalierten Dienstgeberabgabe für KV und PV geringfügig Beschäftigter, ist systemgemäß wohl davon auszugehen, dass diese bei echten Ferialpraktikanten nicht zu entrichten ist.

Bild: © NAN - Fotolia