Bei selbständigen Einkünften und bei Einkünften aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durch einen pauschalen Durchschnittssatz ermittelt werden. Die Anwendung der so genannten Basispauschalierung setzt voraus, dass
Der Durchschnittssteuersatz beträgt bei bestimmten Tätigkeiten 6% des Umsatzes (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende, vermögensverwaltende oder erzieherische Tätigkeiten sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung, bei Aufsichtsräten und GmbH-Geschäftsführern ab 25% Beteiligung). Bei allen übrigen Tätigkeiten beträgt die Pauschalierung der Ausgaben 12% des Umsatzes. Neben der pauschalen Geltendmachung von Betriebsausgaben können zusätzlich noch bestimmte Ausgaben in tatsächlicher Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Falle des freiwilligen Wechsels von der Basispauschalierung zur Buchführung bzw. zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Rückkehr zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren möglich.
Bisher hat die Finanzverwaltung eine Pauschalierung im Jahr der Betriebseröffnung für möglich erachtet, jedoch dann nicht, wenn im Jahr der Betriebseröffnung bereits die Umsatzgrenze von 220.000 € überschritten wird. Diese Rechtsmeinung wurde nun vom VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (GZ 2008/15/0200 vom 25.10.2011) gekippt. Da das Gesetz nämlich in Bezug auf die Umsatzgrenze auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr abstellt, lässt sich eine Bezugnahme auf die laufenden Umsätze bei Betriebseröffnung nicht rechtfertigen. Somit ist eine Pauschalierung unabhängig von der Umsatzgrenze im Jahr der Betriebseröffnung möglich.
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