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Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Neben der Abwicklung und Liquidierung der COFAG zählen zu den vom Bund aufgrund des COFAG-NoAG übernommenen Aufgaben unter anderem auch die Rückforderung zu Unrecht gewährter finanzieller Leistungen.
Im Gegensatz zu bereits laufenden Rückforderungsprozessen vor den Zivilgerichten (die weitergeführt werden), sind ab 1.8.2024 Rückforderungen von den Finanzämtern nach den Regeln der BAO mit Bescheid festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht (und sodann die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) sind im Instanzenzug für Beschwerden gegen solche Bescheide zuständig.

Verbesserung des Rechtsschutzes

Diese verfahrensrechtlichen Änderungen können aus Sicht des Rechtsschutzes durchaus positiv gesehen werden: Die Corona-Förderungen wurden ursprünglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt, es ergingen somit keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kam ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen (Unternehmer) und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper (COFAG) zustande, was zwar verfassungsrechtlich zulässig war, aber zu materiell-rechtlich (inhaltlich) eingeschränkteren Rechtsmittelmöglichkeiten als im Falle von öffentlich-rechtlichen Bescheiden führte. Somit können nun auch inhaltlich strittige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Förderkriterien behandelt werden.