Eine steuermindernde außergewöhnliche Belastung liegt vor, sofern sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Zudem darf die außergewöhnliche Belastung weder unter ein Abzugsverbot fallen noch bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein.
Bei Berufsausbildungskosten für Kinder gilt generell, dass diese als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen laut Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und Prüfungen abzulegen. Die Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist nicht auf Kinder beschränkt, die Familienbeihilfe beziehen. Sofern mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann, bestehen gegen die Gewährung keine Bedenken. Die außergewöhnliche Belastung ist mit einem Pauschalbetrag von 110 € pro Monat zu berücksichtigen und somit nicht mit den tatsächlichen Kosten. Der Pauschalbetrag muss nicht um einen Selbstbehalt gekürzt werden.
In der Rechtsprechung wird für die Teilnahme an einem geförderten Studentenaustauschprogramm (z.B. Erasmus) oder für die Absolvierung eines ausländischen Praktikums im Rahmen der Universitätsausbildung der Pauschalbetrag anerkannt, da hier von einer im Inland nicht entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen wird. Nun allerdings hatte der UFS (GZ RV/0019-F/10 vom 15.9.2011) über ein High-School-Jahr in den USA – während einer österreichischen AHS-Ausbildung - zu entscheiden. Im Kern der Entscheidung ging es um die Frage, ob die im Ausland erworbene Sprachenperfektion und interkulturelle Bildung in einer rein inländischen Schulausbildung ebenfalls hätten erreicht werden können. Der UFS verneinte dies und entschied, dass die im Ausland erworbenen Fähigkeiten nicht mit einer inländischen AHS-Ausbildung vergleichbar sind und ging zudem von einer faktischen Verpflichtung der Eltern zur Tragung der Mehraufwendungen aus. Die steuermindernden Pauschalbeträge standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden tatsächlich verausgabten höheren Kosten blieben allerdings steuerlich unbeachtlich.
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